Die wirksame Einwilligung zu Cookies
Wer eine Website betreibt, weiss Cookies zu schätzen: Die winzigen Textdateien helfen das Surfverhalten von Nutzern zu analysieren, um Werbung dadurch gezielter zu schalten. Voraussetzung für das Sammeln von Daten ist jedoch die Einwilligung des Nutzers.
Opt-In oder Opt-out?
Nach dem Gesetz gilt für Werbe- und Analyse-Cookies ein Opt-In, also eine aktive, freiwillige Zustimmung. Bislang wurde diese Anforderung nur halbherzig umgesetzt: Viele Websitebetreiber sehen nur ein Opt-Out vor, bei dem Nutzer Cookies in ihren Browsereinstellungen deaktivieren können.
Eine rechtliche Klarstellung durch den EuGH folgt in Kürze. Der Generalanwalt hat sich bereits zu den Kriterien der wirksamen Einwilligung geäussert:
- Ein voreingestelltes Antwortkästchen gilt nicht als Opt-In.
- Ebenso ist das Ignorieren eines Cookie-Hinweises am Bildschirmrand nicht als Zustimmung zu werten.
- Ausserdem sind Nutzer vor ihrer Einwilligung über die Funktionsdauer des Cookies, und ob Dritte auf die Cookies Zugriff erhalten oder nicht, zu informieren.
Zudem darf Nutzern, welche die Zustimmung verweigern, nicht der Zugriff auf die Website verwehrt werden.
Eine Lösung: Cookies oder zahlen
Akzeptiert wird aber die Lösung, Nutzern eine Wahl zwischen der Zustimmung zu den Cookies oder eines kostenpflichtigen, trackingfreien Zugangs zu lassen.
Handlungsbedarf für Websitebetreiber
Betreiber einer Webseite sind gut beraten ihren Webauftritt so zu gestalten, dass Nutzer ihrer Website eine echte Wahl haben; nur dann liegt Freiwilligkeit und damit eine wirksame Einwilligung vor. Die Nichtbeachtung stellt eine Datenschutzverletzung dar. Im Übrigen verlangt diese Vorgangsweise der Entwurf der ePrivacy-Verordnung.