So gestalten Sie Ihre Werbe-E-Mails rechtssicher
Elektronische Werbung ist nach wie vor sehr beliebt. Demgegenüber sind die rechtlichen Anforderungen aufgrund der zahlreichen zu beachtenden Gesetze komplex. Häufig werden jedoch Werbe-Mails versendet, ohne dass sich das jeweilige Unternehmen im Vorfeld rechtlich abgesichert hat. Das kann teuer werden.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen es zu beachten gilt, das lesen Sie hier.
1. Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht ist dann zu beachten, wenn zu Werbezwecken personenbezogene Daten verarbeitet werden. E-Mail-Adressen zählen auch dazu.
2. Zustimmung des Empfängers
Werbe-E-Mails bedürfen in der Regel der vorherigen Zustimmung des Empfängers – außer es werden die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Der Unternehmer hat die Kontaktdaten des Kunden aufgrund einer Geschäftsbeziehung erhalten und
- Die Werbe-E-Mail erfolgt für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und
- Der Kunde hat klar und deutlich die Möglichkeit, die Erfassung seiner Daten und die Werbe-E-Mail kostenfrei abzulehnen («Opt-out») und
- Der Kunde ist nicht in der «Robinson-Liste» eingetragen.
Unternehmen, die keine unerwünschte Werbung erhalten möchten, können sich in die «Robinson-Liste» eintragen. Sie wird von der Regulierungs- und Telekom GmbH (RTR) geführt. Noch ist nicht geklärt, ob eine schriftliche Zustimmungserklärung einem Eintrag in dieser Liste vorgeht.
3. E-Commerce und Medienrecht
Zusätzlich zum Datenschutz sollten e-commerce- und medienrechtliche Vorgaben beachtet werden. Denn die Zusendung von E-Mail-Werbung ist unzulässig, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder Werbung als solche nicht klar und eindeutig gekennzeichnet wird.
4. Offenlegungspflicht bei Newslettern
Werden Werbe-E-Mails mindestens vier Mal im Jahr versendet, müssen Unternehmen die Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz erfüllen. Denn Unternehmen gelten als Medieninhaber.
- Der Newsletter muss ein Impressum des Medieninhabers enthalten (Firma/Sitz) – samt Angabe des Unternehmensgegenstandes.
- Ein Link auf das Impressum einer Website alleine reicht nicht.
5. Unternehmensgesetzbuch/Gewerbeordnung
Je nach Gesellschaftsform sind die Vorgaben nach dem Unternehmensgesetzbuch und der Gewerbeordnung zu befolgen – wie zum Beispiel Angabe von Firmenbuchgericht oder Ort der Gewerbeberechtigung.
Fazit
Die genannten Bestimmungen gelten übrigens auch für Nachrichtensysteme von sozialen Medien – wie XING, Facebook oder Twitter. Eine Nichteinhaltung kann zu Abmahnungen von Mitbewerbern (Verstoß gegen Wettbewerbsrecht) und Verwaltungsstrafen führen.