Rechtssicher im Internet: Neue Informationspflicht für Unternehmer
Seit dem 9.1.2016 gelten die Regelungen des neuen Alternativen-Streitbeilegung-Gesetzes (AStG) für Unternehmen und Verbraucher. Damit wurde die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten umgesetzt.
Was ist neu?
EU-Verbraucher können sich nun in fast allen vertragsrechtlichen Streitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an eine unabhängige Schlichtungsstelle wenden – als kostenlose Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Das AStG sieht acht Schlichtungsstellen vor – unterteilt nach folgenden Bereichen:
- Energie
- Telekom
- Post
- Passagier- und Fahrgastrechte
- Kreditwirtschaft
- Fertighaus
- Verbrauchergeschäfte
- Internet-Ombudsmann
Voraussetzungen für Verfahren
Das Verfahren kann grundsätzlich nur vom Verbraucher eingeleitet werden. Die Behandlung der Beschwerde muss innerhalb von neunzig Tagen, fair, objektiv und nicht-öffentlich erfolgen. Das Verfahren ist außerdem kostenfrei und freiwillig für beide Parteien.
Die Vertretung kann durch einen Dritten oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Mutwillige oder schikanöse Beschwerden können von der Schlichtungsstelle abgelehnt werden.
Damit entstehen neue Informationspflichten für Unternehmen. Und diese gilt es zu beachten, denn bei Missachtung droht eine Verwaltungsstrafe.
Fazit: Informationspflicht für Unternehmen
Die Informationspflicht für Unternehmer beinhaltet folgendes:
- Unternehmer sind verpflichtet, den Verbraucher auf ihrer Website und in ihren AGBs in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise zu informieren – über die für ihren Geschäftszweig in Frage kommende(n) Schlichtungsstelle(n) samt Angabe der entsprechenden Website.
- Werden sich Unternehmer und Verbraucher in einer Streitigkeit nicht einig, muss der Unternehmer den Verbraucher schriftlich auf die für ihn zuständige(n) Schlichtungsstelle(n) hinweisen.
- Der Unternehmer hat anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird oder nicht.
- Mustervorlage für Online-Geschäfte (Wirtschaftskammer)
Die Missachtung der Informationspflicht ist mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert.