Barrierefreiheit im Web: Neue gesetzliche Vorgaben ab dem 28. Juni 2025
Warum Barrierefreiheit jetzt wichtig ist
Ab dem 28. Juni 2025 treten neue gesetzliche Regelungen zur digitalen Barrierefreiheit in Kraft. Die EU-Richtlinie 2019/882 („European Accessibility Act“; EAA) wurde in nationales Recht umgesetzt – unter anderem in Deutschland mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und in Österreich mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre digitalen Angebote barrierefrei sind.

Aber was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? Welche Maßnahmen sollten Sie jetzt ergreifen? Wer ist betroffen?
Nicht jedes Unternehmen ist direkt von den neuen Regelungen betroffen. Grundsätzlich gilt das Gesetz für Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen oder digitale Produkte für Verbraucher (B2C) anbieten. Dazu gehören:
- Websites und Online-Shops, die es Verbrauchern ermöglichen, direkt mit dem Unternehmen zu interagieren, z. B. durch Vertragsabschlüsse, Terminbuchungen oder das Stellen konkreter Anfragen über Formulare. Dazu gehören auch Online-Portale, über die Dienstleistungen gebucht, Abonnements abgeschlossen oder Bestellungen getätigt werden können. Reine Informationswebsites ohne interaktive Funktionen sind nicht betroffen.
- Digitale Dienstleistungen, z. B. Banken (Online-Banking), Telekommunikation, Ticketbuchungen, E-Books oder Video-on-Demand-Plattformen
- Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind – das bedeutet: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte & unter 2 Mio. € Jahresumsatz) sind von der Pflicht für digitale Dienstleistungen ausgenommen, jedoch nicht für digitale Produkte.
Wichtig zu wissen: B2B-Unternehmen sind nicht betroffen!
Das Gesetz gilt nur für Angebote, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Ein reiner B2B-Online-Shop oder eine Website, die ausschließlich Unternehmen anspricht, fällt nicht unter die Regelung.
Falls Ihr Unternehmen betroffen ist, ist es sinnvoll, frühzeitig erste Maßnahmen zu ergreifen. Aber keine Sorge – bis zum Stichtag müssen nicht alle Anforderungen vollständig umgesetzt sein. Wichtig ist, dass Sie zeigen, dass Sie daran arbeiten.

Meine B2C Website ist betroffen und ich möchte einen Audit durchführen!
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Wie Sie Ihre Website barrierefrei machen – Schritt für Schritt
1. Website-Audit durchführen
Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme. Lassen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheitsanforderungen prüfen – entweder mit speziellen Tools oder durch Experten. Dabei wird festgestellt, welche Aspekte bereits barrierefrei sind und wo es noch Nachholbedarf gibt. Ein solcher Check gibt Ihnen eine klare Liste von To-Dos.
2. Schrittweise Verbesserungen umsetzen
Es ist nicht notwendig, von heute auf morgen alles zu perfektionieren. Beginnen Sie mit den wichtigsten Maßnahmen:
- Tastaturbedienbarkeit sicherstellen – alle Funktionen müssen ohne Maus nutzbar sein
- Farben & Kontraste optimieren – ein Mindestkontrast von 4,5:1 ist erforderlich
- Alternativtexte für Bilder und Videos hinterlegen
- Strukturierte Inhalte für Screenreader bereitstellen
- Formulare verständlich und zugänglich gestalten
3. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen
Für betroffene Unternehmen ist es Pflicht, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Diese sollte:
- Den aktuellen Stand der Barrierefreiheit beschreiben
- Noch bestehende Barrieren auflisten
- Eine Kontaktmöglichkeit zur Meldung von Barrieren bieten
- Informationen zur zuständigen Durchsetzungsstelle enthalten
- Diese Erklärung zeigt nicht nur, dass Sie sich an die Vorgaben halten, sondern auch, dass Sie aktiv an Verbesserungen arbeiten.
4. Laufende Optimierung & regelmäßige Updates
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Websites und digitale Angebote verändern sich laufend – neue Inhalte, neue Funktionen. Deshalb ist es sinnvoll, regelmäßig zu prüfen, ob neue Elemente ebenfalls barrierefrei gestaltet wurden.
Welche Anforderungen gelten für eine barrierefreie Website?
Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines). Diese definieren verschiedene Kriterien für Barrierefreiheit. Hier einige zentrale Punkte:
Häufig gestellte Fragen zum Barrierefreiheitsgesetz
Nein. Die gesetzlichen Vorgaben gelten nur für digitale Angebote, die sich an Verbraucher (B2C) richten. Reine B2B-Websites sind davon ausgenommen.
Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnis, bei Verstößen gegen die gesetzlichen Anforderungen Maßnahmen anzuordnen. Dazu können Aufforderungen zur Nachbesserung gehören, in schwerwiegenden Fällen sind auch Bußgelder möglich: in Deutschland bis zu 100.000 EUR und in Österreich bis zu 80.000 EUR. Die genaue Durchsetzung und mögliche Sanktionen hängen jedoch von den jeweiligen nationalen Behörden ab.
Ja, die gesetzlichen Anforderungen gelten nicht nur für Websites, sondern auch für mobile Anwendungen. Unternehmen, die digitale Dienstleistungen über Apps anbieten, müssen sicherstellen, dass diese gemäß den WCAG 2.1 AA-Standards zugänglich sind. Das betrifft insbesondere Apps von Banken, Ticketdiensten, E-Book-Anbietern und anderen betroffenen Branchen.
Nein, Karriere-Websites sind in der Regel nicht betroffen. Das Gesetz gilt für elektronische Dienstleistungen und digitale Produkte für Verbraucher (B2C). Da Bewerber nicht als Verbraucher im Sinne des Gesetzes gelten und ein Arbeitsvertrag kein Verbrauchervertrag ist, unterliegt eine Karriere-Website mit Bewerbungsfunktion nicht den Anforderungen des BFSG oder BaFG.
Ja, sofern sie Produkte oder Dienstleistungen in der EU anbieten. Dies bedeutet, dass digitale Angebote, die sich an EU-Verbraucher richten, die Anforderungen der nationalen Gesetze erfüllen müssen, um rechtliche Risiken und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

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Lassen Sie uns dazu zeitnah einen Termin vereinbaren.
Weiterführende Links:
Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) – Österreichisches Bundeskanzleramt: Diese Seite bietet detaillierte Informationen zum österreichischen BaFG, einschließlich gesetzlicher Anforderungen und Umsetzungsrichtlinien.
Link: Barrierefreiheitsgesetz – RIS
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Hier finden Sie umfassende Informationen zum deutschen BFSG, das die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (EAA) umsetzt.
Link: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BMAS
European Accessibility Act (EAA) – Europäische Kommission: Diese Seite erläutert die EU-Richtlinie 2019/882, die als Grundlage für nationale Gesetze wie das BaFG und BFSG dient.
Link: European Accessibility Act – Europäische Kommission
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 – W3C: Die WCAG 2.1-Richtlinien des World Wide Web Consortiums dienen als internationaler Standard für die Barrierefreiheit von Webinhalten.
Link: WCAG 2.1 – W3C
Hinweis:
Dieser Blog-Artikel dient zur allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Beratung. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Rechtsberater.