Verwendung öffentlich geposteter Facebook-Fotos durch Drittmedien unzulässig
Kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Nutzung von auf Facebook geposteten Bildern befasst. Die beklagte Medieninhaberin veröffentlichte ein Foto auf ihren Websites, das die Klägerin auf Facebook gepostet hatte. Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin wurde stattgegeben.
Recht am eigenen Bild
Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht. Jedermann soll gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch gegen eine Bloßstellung oder Preisgabe seines Privatlebens. Schutzgegenstand ist nicht das Foto an sich, sondern die damit verbundenen Interessen des Abgebildeten.
Zustimmung erforderlich
Die Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken bewirkt regelmäßig nur eine bestimmte, vom Betroffenen gewünschte Öffentlichkeit. Durch das bloße Posten von Fotos auf Facebook ist nicht abzuleiten, dass der Abgebildete sich auch mit der Verwendung seiner Fotos in einem anderen Medium einverstanden erklärt. Mit der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken nimmt der Nutzer zwar in Kauf, dass diese einem größeren Personenkreis der Plattform-Nutzer zugänglich sind. Keinesfalls muss der Betroffene aber mit der Weiterverbreitung seiner Fotos auf anderen Medien rechnen. Eine Nutzung der Fotos ist übrigens auch nicht durch die Facebook AGBs gedeckt.
Fazit
Fotos, die man von sich auf Facebook öffentlich postet, dürfen nicht von anderen ohne Zustimmung auf eine andere Webseite gestellt werden. Außerdem ist stets darauf zu achten, dass für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung etc. eines Fotos die erforderlichen Nutzungsrechte vom Rechteinhaber eingeräumt wurden.